Die unterstrichenen Bedingungen gelten nicht bei Verträgen, die dem Konsumentenschutzgesetz
(KSchG) unterliegen.
I./ Geltungsbereich
Alle unsere Leistungen und Lieferungen werden ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen erbracht. Davon abweichende allgemeine oder besondere Bedingungen
eines Vertragspartners sowie Sonderabmachungen gelten nur, wenn dies ausdrücklich gesondert
schriftlich vereinbart wurde. Die Vertragspartner anerkennen diese Vertrags-, Verkaufs- und
Lieferbedingungen durch Auftragserteilung oder Entgegennahme der Auftragsbestätigung auch
für alle zukünftigen Geschäfte mit uns. Zwischenhändler verpflichten sich hiermit, diese Vertrags-,
Verkaufs- und Lieferbedingungen den Endabnehmern zu überbinden und haften diese für sämtliche
Schadenersatzansprüche von Endabnehmern, die durch Nichtüberbindung dieser allgemeinen
Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen resultieren.
II./Vertragsabschluss, Unterlagen
II.1./ Unsere Angebote gelten stets als freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag gilt erst als
geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt
haben oder tatsächlich die Erfüllung vornehmen. Maßgeblich für den vertraglichen Lieferungs- und
Leistungsumfang ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung, bei Fehlen einer solchen, der
Lieferschein und/oder die Rechnung. Enthält eine schriftliche Auftragsbestätigung Änderungen
gegenüber dem Auftrag, so gelten diese Änderungen als vom Vertragspartner genehmigt, sofern
dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Mündliche Absprachen und Vereinbarungen
mit Vertretern sind uns gegenüber unwirksam, wenn wir diese nicht ausdrücklich schriftlich
bestätigen. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden bei einer Bestellung werden nur dann
Vertragsinhalt, wenn sie durch uns schriftlich akzeptiert und etwaige damit verbundene Preis- und
Lieferanpassungen vom Kunden schriftlich bestätigt werden.
II.2./ An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer
schriftlichen Bestätigung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und
andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben, jedenfalls dann, wenn uns der Auftrag erteilt
wird. Sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Lieferung
auch in Teilen durchzuführen.
II.3./ Unsere Kostenvoranschläge gelten als Kostenschätzungen und es wird für deren Richtigkeit keine
Gewährleistung übernommen.
III./ Lieferung
III.1./ Termine und Fristen für Lieferung und Leistung durch unser Unternehmen sind stets
unverbindlich und begründen kein Fixgeschäft. Die Lieferfrist beginnt erst nach endgültiger
Klärung aller technischen und kaufmännischen Lieferbelange und nach Erhalt aller für die
Ausführung erforderlichen Unterlagen, frühestens ab Datum der Auftragsbestätigung. Die bei
der Auftragsbestätigung vereinbarte Lieferfrist ist eine Circa-Frist und kann bis zu acht Wochen
überschritten werden. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungsverhandlungen beginnt die
Frist neu zu laufen. III.2./ Wir sind berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen und darüber
Teilrechnungen zu legen.
III.3./ Vertragsstrafen für nicht rechtzeitige Lieferung sind gänzlich ausgeschlossen. Eine
Verlängerung der Lieferfrist berechtigt den Vertragspartner erst ab einer Überschreitung der
Lieferfrist von mehr als acht Wochen zum Rücktritt vom Vertrag. Für Schadenersatzansprüche
aufgrund der Überschreitung der Lieferfrist von mehr als acht Wochen haften wir nur bei grobem
Verschulden unsererseits, keinesfalls jedoch für Mangelfolgeschäden oder mittelbare Schäden,
insbesondere aus Betriebsausfall oder für Schäden Dritter. Gerät der Vertragspartner mit der
Annahme der von uns gelieferten Waren in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag gemäß
§ 918 ABGB ganz oder teilweise (unter Aufrechterhaltung sämtlicher Schadenersatzansprüche)
zurückzutreten. Bei Verweigerung der Annahme sind wir auch berechtigt, die Lieferung auf
Rechnung und Gefahr des Vertragspartners entweder selbst oder bei einem Spediteur einzulagern.
III.4./ Gefahrenübergang: Die Gefahr geht nach Bereitstellung durch unser Unternehmen zum
Abtransport, allerdings vor dem Verladen, auf den Vertragspartner über. Bei Transport durch
oder auf Rechnung unseres Unternehmens geht die Gefahr nach Abladen zu ebener Erde auf den
Vertragspartner über.
III.5./ Für die freie und gefahrlose Zufahrt (mit 28 t LKW bzw. 46 t mit Anhänger, Höhe 4 m) bis
unmittelbar zur Abladefläche und für die sorgfältige Lagerung der Elemente insbesondere im
Hinblick auf Diebstahl, Feuchtigkeitsschäden und Beschädigungen, hat der Besteller zu sorgen. Bei
Elementen über 150 kg Gewicht hat der Besteller für geeignete Helfer beim Abladen zu sorgen.
III.6./ Nimmt der Besteller die vertragsmäßig bereitgestellte Ware zum vertraglich vereinbarten
Zeitpunkt nicht an, sind wir berechtigt vollständige Zahlung zu verlangen und die Einlagerung der
Ware und allfällige Neuzustellung auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorzunehmen, sofern nicht
nachweislich den Besteller kein Verschulden an der Nichtabnahme trifft.
IV./Preise
Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und sonstiger öffentlicher Abgaben und Gebühren,
ohne Versicherung, ohne sonstige Nebenkosten, ab Bereitstellung zur Abholung und im Zweifel
ohne Montage. Die Gültigkeit unserer Preisliste ist unverbindlich und freibleibend. Wir behalten uns
Preisänderungen in Folge allgemeiner Preis- und Lohnerhöhungen, Änderungen der Wechselkurse
und Import- bzw. Exportbedingungen ausdrücklich vor. Es steht uns frei, Zahlungen entsprechend
dem Wechselkurs bzw. gemäß den Import- und Exportbedingungen des Bestell- oder des Zahltages
zu fordern.
V./Zahlungsbedingungen
V.1./ Zahlungen sind ohne Abzug bei Erhalt der Rechnung fällig. Anderslautende
Zahlungsbedingungen bedürfen zu deren Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung. Mangels
anderer Vereinbarungen sind wir bei der Überschreitung des Zahlungszieles berechtigt, für die Zeit
vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang monatlich 1 % vom Rechnungsbetrag an Verzugszinsen
zu berechnen.
V.2./ Teilzahlungsabmachungen / Ratenvereinbarungen haben nur solange Gültigkeit, als der
Vertragspartner seine Zahlungen pünktlich leistet. Kommt der Vertragspartner nur mit einer einzigen
Rate in Zahlungsverzug, tritt Terminverlust ein und wird die gesamte Restschuld samt Zinsen sofort
fällig. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur mit von uns ausdrücklich schriftlich anerkannten
oder gerichtlich festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Auch eine Zurückbehaltung von
Zahlungen seitens des Vertragspartners ist nur unter denselben Voraussetzungen zulässig. Die
Fälligkeit des vertraglich festgelegten Entgeltes wird durch die Geltendmachung behaupteter
Garantie-, Gewährleistungs-, Produkthaftungs- oder sonstiger Ansprüche nicht aufgeschoben.
VI./Storno
Tritt der Vertragspartner vom Vertrag unberechtigterweise zurück, behalten wir uns vor, den uns
durch den Rücktritt entstandenen Schaden beim Vertragspartner geltend zu machen.
VII./Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verpflichtungen seitens des
Vertragspartners in unserem Eigentum, gleich aus welchem Grund diese Verbindlichkeiten
entstanden sind. Bei Bezahlungen mit Scheck oder Wechsel bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange
aufrecht, bis diese Papiere ordnungsgemäß eingelöst sind. Zur Sicherung des Eigentumsvorbehaltes
ist der Vertragspartner verpflichtet, die gelieferten Waren gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
Wenn der Vertragspartner die Ware weiterveräußert, ist er verpflichtet, seinen Abnehmer über den
bestehenden Eigentumsvorbehalt sofort vollständig in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner
zediert bereits jetzt allfällige Kaufpreisforderungen an uns, die ihm aus der Weiterveräußerung an
einen Dritten künftig erwachsen. Veräußert der Vertragspartner die Ware gegen Barzahlung an
einen Dritten, so wird uns der Weiterverkaufserlös durch antizipiertes Besitzkonstitut übereignet.
Die Forderung des Vertragspartners gegen den Dritten wird sofort nach Entstehung an uns
unwiderruflich abgetreten und ist der Vertragspartner verpflichtet, uns bei aufrechtem verlängertem
Eigentumsvorbehalt auf Verlangen seinen Kunden mitzuteilen. Im Falle der Verarbeitung oder des
Einbaus unserer Ware, entsteht entsprechend dem Verhältnis der Wertanteile Miteigentum. Der
Vertragspartner hat uns vom Zugriff Dritter auf die Ware, insbesondere Pfändungen der Ware,
sofort zu verständigen. Der Vertragspartner hat uns alle zur Verfolgung des vorbehaltenen Eigentums
und der abgetretenen Forderungen zweckdienlichen Angaben und Unterlagen unentgeltlich und
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner hat alle mit der Vereinbarung und
Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts inklusive der Abtretung der Forderungen verbundenen
Kosten zu tragen bzw. zu ersetzen, dies unabhängig von einem allfälligen darüber hinausgehenden
Schadenersatzanspruch unsererseits.
VIII./ Gewährleistung/ Schadenersatz/ Produkthaftung/ Naturmaßnahme
VIII.1./ Die Beurteilung der fachgerechten Ausführung der Lieferungen und Leistungen durch
unser Unternehmen richtet sich ausschließlich nach den im Zeitpunkt der Erbringung geltenden
Ö-Normen. Bei Fertigung aufgrund von Konstruktionsangaben oder Modellen des Vertragspartners
bzw. aufgrund von vom Vertragspartner angegebenen Maßen, hat der Vertragspartner allein für
deren Richtigkeit und Tauglichkeit einzustehen. Unser Unternehmen trifft keine Verantwortung oder
Warnpflicht. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Weiterveräußerung entsprechend dem von
uns erstellten Informationsmaterial auf Garantie-, Montage- und Wartungsrichtlinien hinzuweisen
und diese Unterlagen dem Abnehmer auszuhändigen, sowie für deren Zugehen an einen von seinem
Abnehmer allenfalls verschiedenen dritten Endabnehmer zu sorgen. Die gelieferten Waren müssen
sofort bei Anlieferung gemäß der §§ 377, 378 UGB auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit untersucht
und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche, insbesondere auch jeglicher
Schadenersatzansprüche, auf dem Lieferschein oder auf dem Frachtbrief detailliert vermerkt
werden. Falls bei der Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei
sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt
werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen vier Tagen ab
Anlieferung, jedoch jedenfalls vor Montage, schriftlich detailliert gerügt werden. Für alle Mängel,
die durch fehlerhafte Behandlung oder Weiterverarbeitung an von uns gelieferten Gegenständen
entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Dies gilt auch für Mängel, welche mit Baufeuchte
oder bauseitiger Regeneinwirkung in ursächlichem Zusammenhang stehen. Bei nachweislichen
Material- oder Ausführungsfehlern sind wir berechtigt, nach Wahl den Fehler zu beseitigen oder
kostenfreien Ersatz zu stellen oder einen entsprechenden Abzug vom Endpreis vorzunehmen. Für
die Kosten einer durch den Besteller oder Dritte selbst vorgenommenen Mängelbehebung haften
wir nicht. Der Gewährleistungsanspruch erlischt jedoch jedenfalls, wenn der Kaufgegenstand durch
den Käufer oder dessen Beauftragten unsachgemäß montiert oder mangelhaft instandgehalten
wurde, ferner wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Seite oder durch Einbau von
Teilen fremder Herkunft durchgeführt wurden. Für Sachschäden, die bei der Demontage bzw.
Montage von Fenstern und Türen, bei Leibungen, Faschen, und dergleichen entstehen und lediglich
auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, wird keine Haftung übernommen. Der Vertragspartner ist
verpflichtet alle ihm übergebenen Anwendungshinweise zu beachten und bei Zweifelsfragen
unsere Stellungnahme einzuholen. Soweit der Vertragspartner als Unternehmer durch ein von uns
geliefertes Produkt in seinem Unternehmen Schaden erleidet, verzichtet er ausdrücklich auf den
Ersatz von Sachschäden. Für den Fall der Weiterveräußerung der von uns erworbenen Produkte
verpflichtet sich der Vertragspartner, den obigen Verzicht gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz auf den
die Ware erwerbenden Unternehmer zu überbinden. Sollte diese Überbindung unterbleiben oder
rechtlich unwirksam sein, so verpflichtet sich der Kunde, uns wegen aller daraus resultierenden
Nachteile schad- und klaglos zu halten. Schutzwirkungen aus diesem Vertrag zugunsten Dritter
sind ausgeschlossen. Die an Ort und Stelle abgenommenen oder bekanntgegebenen Naturmaße
werden dem Vertragspartner mittels Auftragsbestätigung nochmals bekannt gegeben und sind von
diesem umgehend zu überprüfen. Bleiben diese Maße unwidersprochen, können bei Fehlern keine
Schadenersatzansprüche erhoben werden.
VIII.2./ Für die von uns gelieferten Waren gilt die Gewährleistungsfrist im Sinne des ABGB
ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist für allfällige Schadenersatzansprüche sowie für
die Irrtumsanfechtung wird auf sechs Monate verkürzt. Die Gewährleistungsfrist wird durch
Mängelbehebungen nicht verlängert, die Verjährungsfrist durch Vergleichsverhandlungen nicht
unterbrochen oder gehemmt.
VIII.3:/ Schadenersatzansprüche aus Sach- und Vermögensschäden uns gegenüber sind
ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Die Höhe der
Schadenersatzansprüche ist mit dem Wert der gelieferten Ware (Teilware) beschränkt. Für reine
Vermögensschäden haften wir nicht.
X./ Datenschutz
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die uns im Zuge der Geschäftsbeziehung von ihm
bekanntgewordenen Daten für Zwecke der Buchhaltung und Kundenevidenz automationsunterstützt
verarbeitet werden können. Die Übermittlung der Daten an Dritte ist im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen zulässig.
XI./ Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtstand
Die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegt ausschließlich
österreichischem Recht. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. Als
Erfüllungsort wird unser Firmensitz vereinbart. Als ausschließlicher Gerichtstand wird jeweils das
sachlich zuständige Gericht in Wels vereinbart.
XII./ Sonstiges
Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und
Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame
Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages bzw. der
Bedingungen am ehesten entspricht.
WICHTIGER HINWEIS ZU UNSEREN PRODUKTEN:
Bei Isolierglasfenstern kann es bedingt durch äußere Einflüsse zu Tauwasserbildung(z.B. an Rahmen, an beiden Seiten der Verglasung, an Beschlägen etc.) kommen. Diese äußeren Einflüsse liegen nicht in unserem Bereich, daher stellt Tauwasserbildung per se keinen Mangel dar.
Einbausprossen im Isolierglas können beweglich sein bzw. teilweise am Glas anliegen. Bei Erschütterungen der Glaseinheit kann es dadurch zu leichtem Klirren kommen, ohne dass dies einen Mangel darstellt.
Isolierglas kann auch ohne sichtbare Einflüsse spontan brechen. Tritt dies innerhalb 6 Monaten nach Lieferung auf, wird dies von uns kostenlos behoben, wenn keine mechanische Einwirkung sichtbar ist. Nach dieser Zeit - bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist - erfolgt eine Erledigung nur dann kostenlos, wenn das Vorliegen eines Mangels bei Lieferung bewiesen ist.
Beachten Sie die wichtigen Informationen der „Entholzer-Wartungsanleitung“ die mit der Rechnung mitgeschickt wird bzw. vom Monteur übergeben wird. Diese kann auch von Entholzer angefordert werden. Die Nichtbeachtung dieser Informationen kann zu Schäden führen, für die Entholzer nicht haftet.